Rechtsprechung
   BGH, 27.10.1959 - I ZR 76/58   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1959,969
BGH, 27.10.1959 - I ZR 76/58 (https://dejure.org/1959,969)
BGH, Entscheidung vom 27.10.1959 - I ZR 76/58 (https://dejure.org/1959,969)
BGH, Entscheidung vom 27. Oktober 1959 - I ZR 76/58 (https://dejure.org/1959,969)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1959,969) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NJW 1960, 628 (Ls.)
  • MDR 1960, 201
  • GRUR 1960, 183
  • BB 1960, 21
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.12.1950 - I ZR 62/50

    Warenzeichen. Verwirkung

    Auszug aus BGH, 27.10.1959 - I ZR 76/58
    Es wendet die Grundsätze an, die die Rechtsprechung zu dieser Frage entwickelt hat und die im wesentlichen dahin zusammengefaßt werden können, daß das Gericht unter sorgfältiger Abwägung der beiderseitigen Interessen und unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalles darüber zu entscheiden hat, ob dem Verletzer, der sich durch längere redliche und unangefochtene Benutzung seines verletzenden Zeichens einen wertvollen Besitzstand erworben hat, dieser Besitzstand nach Treu und Glauben erhalten bleiben muß oder ob das Interesse des rechtmäßigen Inhabers des verletzten älteren Zeichens an dessen ungestörter weiterer Benutzung den Vorzug verdient (BGHZ 21, 66 - Hausbücherei; s. auch BGHZ 1, 31 - Störche).

    Bei dieser Abwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Verletzer gutgläubig war oder ob er sein Zeichen in Kenntnis des verletzten älteren Zeichens in Benutzung genommen hat oder ob er es, was der positiven Kenntnis vom Bestehen des Gegenzeichens im Ergebnis gleichzuachten ist, versäumt hat, sich mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu vergewissern, ob seinem Zeichen nicht ältere Schutzrechte entgegenstanden, ferner, ob er für sein Zeichen Verkehrsgeltung oder wenigstens einen für ihn wertvollen Besitzstand erworben hat, und schließlich, ob das Verhalten des verletzten Zeicheninhabers bei objektiver Beurteilung so verstanden werden konnte, daß er die Verletzung dulden und von seinen Abwehransprüchen keinen Gebrauch machen wolle (BGHZ 1, 31 - Störche - und BGH in GRUR 1956, 562 - Karmelitengeist).

    Es hat hierbei in Übereinstimmung mit den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen einen objektiven Maßstab angelegt und nicht etwa geprüft, ob die Klägerin die Verteidigung ihres Schutzrechtes schuldhaft vernachlässigt hat oder ob die Beklagte tatsächlich der Überzeugung war, daß die Klägerin ihr Verhalten billige, sondern seine Entscheidung darauf abgestellt, ob das Verhalten der Klägerin nach der objektiven Lage der Dinge den Rückschluß auf ihr stillschweigendes Einverständnis rechtfertigen konnte (vgl. BGHZ 1, 31 - Störche;Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 7. Aufl. Allg. Anm. 297; Tetzner, Warenzeichengesetz, Einleitung Anm. 13).

  • BGH, 15.06.1956 - I ZR 71/54

    Kennzeichnungsschutz. Vorübergehende Betriebseinstellung

    Auszug aus BGH, 27.10.1959 - I ZR 76/58
    Es wendet die Grundsätze an, die die Rechtsprechung zu dieser Frage entwickelt hat und die im wesentlichen dahin zusammengefaßt werden können, daß das Gericht unter sorgfältiger Abwägung der beiderseitigen Interessen und unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalles darüber zu entscheiden hat, ob dem Verletzer, der sich durch längere redliche und unangefochtene Benutzung seines verletzenden Zeichens einen wertvollen Besitzstand erworben hat, dieser Besitzstand nach Treu und Glauben erhalten bleiben muß oder ob das Interesse des rechtmäßigen Inhabers des verletzten älteren Zeichens an dessen ungestörter weiterer Benutzung den Vorzug verdient (BGHZ 21, 66 - Hausbücherei; s. auch BGHZ 1, 31 - Störche).

    Das Berufungsgericht stellt in dieser Hinsicht aber mit Recht strenge Anforderungen (BGHZ 21, 66 - Hausbücherei; BGH in GRUR 1959, 49 - Deutsche Illustrierte) und gelangt unter sorgfältiger Berücksichtigung aller in Betracht kommenden tatsächlichen Umstände, vor allem auch der besonderen Schwierigkeiten, mit denen die Klägerin als Flüchtlingsbetrieb erfahrungsgemäß zu kämpfen hatte, zu dem Ergebnis, daß die Untätigkeit der Klägerin gegenüber der Zeichenverletzung der Beklagten in der Zeit von 1951/52 bis Frühjahr 1956 nicht auf eine stillschweigende Duldung schließen lasse.

  • BGH, 11.06.1954 - I ZR 174/52

    Wahrzeichen als Warenzeichen

    Auszug aus BGH, 27.10.1959 - I ZR 76/58
    Ihnen ist gemeinsam, daß die Kennzeichnung keine bloße Fantasiebezeichnung darstellt, sondern zu dem Unternehmen oder zur Ware in einer fest umrissenen sachlichen Beziehung steht, sei es, daß sie - wie z.B. die bildliche Wiedergabe eines als örtliches Wahrzeichen bekannten historischen Bauwerks (BGHZ 14, 15 - Römer) - im Verkehr als Hinweis auf den Sitz des Unternehmens und den Ursprung der Ware aufgefaßt wird, sei es, daß sie auf die Beschaffenheit der Ware, ihre Zusammensetzung oder die Art der Herstellung (BGH in GRUR 1959, 135 - Calciduran - und GRUR 1957, 87 - Meisterbrand), auf ihre Zweckbestimmung oder auf andere mit der Ware oder dem Unternehmen zusammenhängende verkehrswesentliche Tatsachen hinweist.
  • BGH, 15.06.1956 - I ZR 149/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 27.10.1959 - I ZR 76/58
    Ihnen ist gemeinsam, daß die Kennzeichnung keine bloße Fantasiebezeichnung darstellt, sondern zu dem Unternehmen oder zur Ware in einer fest umrissenen sachlichen Beziehung steht, sei es, daß sie - wie z.B. die bildliche Wiedergabe eines als örtliches Wahrzeichen bekannten historischen Bauwerks (BGHZ 14, 15 - Römer) - im Verkehr als Hinweis auf den Sitz des Unternehmens und den Ursprung der Ware aufgefaßt wird, sei es, daß sie auf die Beschaffenheit der Ware, ihre Zusammensetzung oder die Art der Herstellung (BGH in GRUR 1959, 135 - Calciduran - und GRUR 1957, 87 - Meisterbrand), auf ihre Zweckbestimmung oder auf andere mit der Ware oder dem Unternehmen zusammenhängende verkehrswesentliche Tatsachen hinweist.
  • LG München I, 27.07.2021 - 33 O 6282/19

    Dschinghis Khan

    Die kennzeichenrechtlichen Ansprüche des Inhabers eines prioritätsälteren Kennzeichens gegen den Verletzer seines Kennzeichens sind verwirkt und dem Verletzer steht der Einwand der Verwirkung nach § 242 BGB zu, wenn die Rechtsverfolgung so spät einsetzt, dass der Verletzer, der inzwischen einen wertvollen Besitzstand an der angegriffenen Bezeichnung erlangt hat, auf Grund des Verhaltens des Berechtigten annehmen durfte, dieser erlaube oder dulde die Benutzung der Bezeichnung, und wenn deshalb auch unter Würdigung aller sonstigen Umstände des konkreten Einzelfalles die verspätete Rechtsverfolgung gegen Treu und Glauben verstößt (vgl. BGH GRUR 1960, 183 - Kosaken-Kaffee; BGH GRUR 2001, 323, 324 - Temperaturwächter).
  • BGH, 08.07.1964 - Ib ZR 177/62

    Pudelzeichen

    Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Beurteilung des Verwirkungseinwandes im Zeichenrecht unter sorgfältiger Abwägung der beiderseitigen Interessen und unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, ob dem Zeichenverletzer, der sich durch längere redliche und unangefochtene Benutzung seiner Kennzeichnung einen wertvollen Besitzstand geschaffen hat, dieser Besitzstand nach Treu und Glauben erhalten bleiben muß, oder ob das Interesse des Inhabers des verletzten Zeichens an dessen ungestörtem Gebrauch den Vorrang verdient (BGHZ 21, 66 - Hausbücherei; BGH GRUR 1960, 183 - Kosakenkaffee; GRUR 1963, 478 - Bleiarbeiter).

    Bei der Interessenabwägung ist namentlich von Bedeutung, ob der Zeichenverletzer gutgläubig war oder ob er seine Kennzeichnung in Kenntnis des verletzten Zeichens benutzt oder, was dem gleichstände, ob er es versäumt hat, sich mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt über das Bestehen etwaiger Gegenrechte zu unterrichten (BGH GRUR 1960, 183, 185 - Kosaken-Kaffee).

    Allerdings könnte der Verwirkungseinwand trotz der Fahrlässigkeit auf Seiten der Beklagten durchgreifen, wenn die Klägerin die Geltendmachung ihrer Rechte in solchem Maße verzögert hätte, daß auch dem fahrlässigen Benutzer einer mit ihrem Solchen verwechselbaren Kennzeichnung die Einstellung des Kennzeichengebrauchs nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden könnte (BGH GRUR 1960, 183, 186 - Kosaken-Kaffee).

  • BGH, 24.06.1993 - I ZR 187/91

    Schlagwortartig abgekürzte Firmenbezeichnung - KOWOG

    Bei dieser Beurteilung hat das Berufungsgericht nicht hinreichend beachtet, daß eine - spätere - "redliche" Benutzung durch anfängliche Bösgläubigkeit - hier als Folge des vom Berufungsgericht zu Recht angenommenen Verschuldens - nicht ausgeschlossen wird (vgl. BGHZ 21, 66, 83 - Hausbücherei; BGH, Urt. v. 27.10.1959 - I ZR 76/58, GRUR 1960, 183, 186 = WRP 1960, 163 - Kosaken-Kaffee; BGH, Urt. v. 02.02.1989 - I ZR 183/86, GRUR 1989, 450, 453 = WRP 1989, 717 - Maritim m.w.N.).
  • BGH, 30.01.1963 - Ib ZR 118/61

    Bleiarbeiter

    Nun kann allerdings auch bereits ein nur fahrlässiges Vorhalten bei Inbenutzungnahme des angegriffenen Zeichens dazu führen, für den Eintritt der Verwirkung schärfere Anforderungen zu stellen, wie der Bundesgerichtshof gleichfalls bereits ausgesprochen hat (GRUR 1960, 183, 186 - Kosakenkaffee; ebenso RG GRUR 1939, 385, 387); denn ein solches Verhalten schiebt regelmäßig den Eintritt der für den Verwirkungseinwand unerläßlichen Voraussetzung hinaus, daß der Verletzer muß annehmen dürfen , der Verletzte sei mit der weiteren Benutzung des angegriffenen Zeichens einverstanden oder dulde sie.
  • BGH, 28.01.1966 - Ib ZR 29/64

    Prince Albert

    Dem Interesse der Beklagten an der Erhaltung des durch diesen Zeichengebrauch geschaffenen Zustandes steht also nicht, wie dies beim Verwirkungseinwand sonst die Regel ist, das Interesse der Inhaberin des älteren Zeichens an dessen ungestörter weiterer Benutzung gegenüber (vgl. BGH GRUR 1960, 183, 185 - Kosaken-Kaffee); vielmehr handelt es sich darum, ob bei Berücksichtigung des Gesamtverhaltens der Parteien nach Treu und Glauben das Interesse der Klägerin an der Aufrechterhaltung eines so gut wie unbekannten Zeichens, das sie während 35 Jahren und noch über den Zeitpunkt der Klägerhebung hinaus unbenutzt gelassen hatte, schutzwürdiger erscheint als der Besitzstand der Beklagten, Dies ist nach dem festgestellten Sachverhalt zu verneinen.
  • BGH, 12.03.1976 - I ZR 15/75

    Schutz von Volkswagen-Originalersatzteilen gegen Konkurrenzprodukte mit

    Für die Verwirkung, die nichts anderes ist als die Ablehnung der Rechtsverfolgung als wider Treu und Glauben verstoßend (§ 242 BGB; BGH GRUR 1975, 69, 70 - Marbon), kommt es insoweit nicht darauf an, ob und wann die Klägerin Kenntnis von der Verletzungshandlung erhielt (BGH GRUR 1963, 430, 433 - Erdener Treppchen), sondern umgekehrt darauf, ob bei einer objektiven Beurteilung aus der Sicht des Verletzers (BGH GRUR 1960, 183, 186 - Kosaken-Kaffee), dieser - aufgrund der Art und Weise sowie des Umfangs seines eigenen Hervortretens in der Öffentlichkeit mit der beanstandeten Kennzeichnung - damit rechnen konnte, daß etwaige Verletzte davon Kenntnis erhalten oder jedenfalls erhalten müssen (BGH a.a.O. sowie BGH GRUR 1962, 522, 525 - Ribana).
  • BGH, 10.01.1968 - Ib ZR 152/65

    Exportwarenzusatz innerhalb des Warengleichartigkeitsbereiches - Auffassung

    Vielmehr ist für die Frage der Redlichkeit des Verletzers vor allem der Grad der Bekanntheit des Klagezeichens und der Verwechslungsgefahr von Bedeutung, weil es entscheidend darauf ankommt, ob der Verletzer schon bei Inbenutzungnahme vorwerfbar gehandelt hat (BGH GRUR 1960, 183, 186 - Kosakenkaffee).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht